En Storage: Vorgehen gegen Versicherung der Steuerberater / Wirtschaftsprüfer (II)

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

Die Steuerberater Wirtschaftsprüfer haben (aus uns vorliegenden unbestätigten Presseberichten) erklärt selbst nicht über ausreichende Mittel zu verfügen, um die Ansprüche von Gläubigern zu erfüllen.

Warum wir (noch) optimistisch sind, ggf. doch etwas erreichen zu können:

  • Selbst wenn die Steuerberater dies, (ggf. auch aus strategischen Gründen?) von vorne herein öffentlich erklärt haben sollten,
  • es ist ungewiss wie viele Gläubiger tatsächlich Ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen

Immerhin ist (bislang) nichts über eine Zahlungsunfähigkeit bekannt geworden.

Außerdem besteht die Hoffnung ggf. von der Vermögensschaden- Haftpflicht – Versicherung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Schäden ersetzt zu erhalten.

Deshalb empfehlen wir im Rahmen eines Vorgehens gegen die Steuerberater / Wirtschaftsprüfer den Versuch zu unternehmen sogleich die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ebenso gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

Was kann hier das Problem sein?

Die Versicherung wird behaupten, dass aufgrund der von den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern begangenen Pflichtverletzungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Dies, soweit (pflichtwidrig und auch täuschend) der Eigentumserwerb von Hardware attestiert wurde. Dies, weil diese von den Wirtschaftsprüfern entwickelte Tätigkeit nicht der typischen Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters entspricht.

Allerdings hatten die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der EN – Storage ja nicht nur das Vorhandensein von Hardware im Einzelfall eines jeden Anlegers bestätigt, sondern auch die Bilanzen der En Storage GmbH erstellt, welche ebenso durchweg fehlerhaft und pflichtwidrig im Rahmen eines Steuermandats erstellt wurden. So jedenfalls die Feststellungen im Strafurteil des LG Stuttgart.

Nach unserer Vorstellung wurden jedenfalls wohl den Vermittlern, die im Fall der Anleger die unsere Kanzlei vertritt, wohl im Rahmen von Fortbildugnsveranstaltungen /bzw. Produktschulungen) von den Verantwortlichen der En Storage die Erfolgsgeschichte des Unternehmens an Hand von Zahlen  (auch unter Bezugnahme auch auf  Bilanzen) erklärt. Diese falsche Tatsache eines erfolgreichen Unternehmens haben dann diese Vermittler im Glauben an die Erfolgsstory an die nichtsahnenden Anleger weitergegeben.

Fragen Sie doch einfach in den in Ihrem Fall tätigen Vermittler. Fragen Sie Ihren Vermittler, welche Informationen er erhalten hatte und weshalb er an den Erfolgt der En Storage GmbH geglaubt hat. Entweder er hat nämlich die Plausibilität des Anlagekonzeptes geprüft und somit sich auch die „Zahlen“ des Unternehmens angeschaut, über welche von den Geschäftsführern der En Storage GmbH berichtet wurden, oder er hat (ebenso pflichtwidrig) die Prüfung der Plausibilität der Kapitalanlage außer Acht gelassen.

Im ersten Fall (Ihr Vermittler ist auf die falsche Erfolgsstory aufgrund der pflichtwidrig fehlerhaft erstellten Bilanzen hereingefallen, dann

Haften die Steuerberater Wirtschaftsprüfer Ihnen gegenüber nicht nur wegen der Erstellung täuschender Bescheinigungen über den Erwerb von Hardware, sondern eben auch wegen der pflichtwidrig falschen Erstellung von Bilanzen.

Dass diese Bilanzen wiederum im Rahmen eines Steuermandats von Steuerberater und Wirtschaftsprüfern für die Inititatoren der En- Storage erstellt wurde stellt wiederum eine klassische steuerberatende Tätigkeit dar. Diese ist zwar im Regelfall sicherlich nicht drittschützend, was eine unbekannte Anzahl von Dritten angeht (vgl. BGH , Urteil vom 14.06.2012, IX ZR 145/11) – Aber im vorliegenden Fall war dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von vorneherein klar, dass das von ihm begleitete Startup Unternehmen die Bilanzen gerade zum Zweck der Vermittlung im Vertrieb verwenden wird. Dies war und ist nämlich Kern der unternehmerischen Tätigkeit der En-Storage. Eine Projektgesellschaft die Ihre Projekte von vorneherein von Anlegern finanziert umsetzen will.  Dass wiederum die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dies wusste und wollten schlägt sich gerade ja auch dadurch nieder, dass Sie auch Bescheinigungen im Vertrieb erteilten. In einem solchen Fall“ Drittschutz einer Bilanzerstellung“ zu Gunsten der Anleger abzulehnen, wäre unseres Erachtens lediglich mit einer Verletzung denklogischer Gesetze ermöglicht.

Dass das Mandat eines Steuerberaters auch Drittschützende Wirkung zu Gunsten der Anleger besitzt, das die Erstellung von Bilanzen angeht halte ich rechtlich für gegeben.

Zwar kann allgemein immer als gegnerischer Anwalt argumentieren, dass die Absprache zwischen Auftraggeber und Steuerberater im Regelfall nicht beinhaltet eine unbekannte Anzahl Dritter in den Schutzbereich der Erstellung der jeweiligen Bilanz aufzunehmen.

Anders muss es m.E.  allerdings dann sein, wenn (und das ist im vorliegenden Fall m.E. anders schwer vorstellbar) zwischen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von vorneherein klar, ist, dass die Gesellschaft selbst schwerpunktmäßig auf die Einwerbung Anleger ausgelegt ist und gerade insoweit der Glaube an die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bilanz von sehr hoher Wichtigkeit ist.

Dies ist somit in einem Klageverfahren zu erledigen und unter Beweis zu stellen:

  • fehlerhafte Bilanzerstellung und damit falsche Information,
  • die Tatsache, dass eine entsprechende Erfolgsstory mit Hinweis auf die Bilanzen von den Initiatoren an die Vermittler unter Bezug auf die falschen Bilanzen weitergegeben.
  • Dies Erfolgsstory vom Vermittler geglaubt, und
  • die Information En Storage GmbH als angeblich ein erfolgreich am Markt tätiges Unternehmen (belegt durch Bilanzen) wurde an den Anleger weitergegeben wurde

Ob so in jedem Einzelfall so vorgetragen werden kann ist genaustens zu prüfen.

Dabei ist, die sogenannte Darlegungs- und Beweislast in diesen Fällen hoch und auch die Entscheidung ob auch das Landgericht Stuttgart drittschützende Wirkung der Bilanzen (aufgrund des Steuermandats) annimmt oder nicht ungewiss.

Allerdings war ja dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer klar, dass die En-Storage auf Akquise – Tour ging und dabei auch mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreiche Unternehmenstätigkeit aufgrund der Bilanzen belegen will und wird und dies auch schließlich den Anleger dann erklärt wird.

Wenn Ihr Vermittler sich auf Rückfrage (was er als Informationen alles erhalten hat, insbesondere von ihm die Frage, ob er Bilanzen geprüft bzw. ihm gegenüber von positiven Bilanzen der En-Storage auf den von ihm wahrgenommen Fortbildungsveranstaltungen berichtet wurde, oder nicht ) sich  nicht kooperationsbereit zeigt, gilt unseres Erachtens jedenfalls folgende Vermutung:

Wenn er bei der Sachverhaltsaufklärung nicht hilft, lagen Ihrem Vermittler ggf. tatsächlich keine keine (prüfbaren) Zahlen des Unternehmens vor. Dann hat er aber quasi die Produkte mit Versprechungen ins Blaue hinein an sie verkauft. Insbesondere im Zeitraum, nach der Intervention der BAFin hatten die Vermittler im vorliegenden Fall aber einen erhöhte Prüfungspflicht.

Hatte ihr Vermittler Ihnen ohne zu prüfen dien Anlagen vermittelt, haftet er Ihnen  auf Schadensersatz. Erst Recht, wenn diese Anlagen als sicher dargestellt worden sind. Waren sie nämlich nie.

Übersenden Sie uns Ihre En-Storage Vertragsunterlagen und wir erstellen kostenfrei ein Angebot für Ihre rechtliche Interessenvertretung!

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