F.I.P. – vorzeitige Beendigung durch außerordentliche Kündigung u. Abfindung?
Das Landgericht München II) hatte am 1.8.2018 im Fall einer seitens unserer Kanzlei vertretenen Mandantschaft – ohne mündliche Verhandlung- gemäß § 331 Abs. 3 ZPO folgendes Teil-Versäumnisurteil erlassen, das zwischenzeitlich rechtskräftig ist:
1.) die Beklagte wird verurteilt, eine Abschichtungsbilanz der Beteiligung der Klägerin mit den Beteiligung bzw. Vertragsnummern 1/10155 -383, sowie 1,10155-383 EZ 232 zum 8.8.2016 zu erstellen.
2.) die Beklagte wird verurteilt an die Klagepartei einen Betrag i.H.v. 2440 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.6.2018 zu bezahlen.
3.) Es wird festgestellt, dass die Beteiligungen der Klagepartei mit den Beteiligung bzw. Vertragsnummern…. mit Wirkung zum 16.08.2016
4.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
5.) das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wir haben das Beteiligungsverhältnis im Rahmen unserer Beauftragung mit Wirkung zum 17.06.2018 außerordentlich gekündigt.
Unsere Mandantschaft ist seit diesem Zeitpunkt von der Verpflichtung zur weiteren Zahlung von monatlichen Beiträgen befreit. Die Beitrittserklärung als Anspruchsgrundlage für die Beitragserhebung ist weggefallen.
Damit konnte ein weiter gehender wirtschaftlicher Schaden zulasten unserer Mandantschaft abgewendet werden. Die Investition in diese ruinöse Beteiligungen besaßen, was die geworbenen Anleger häufig nicht erkennen konnten von vornherein ein absolut überwiegendes Risiko des Totalverlustes. Dies gilt insbesondere für Anleger, die die Beteiligung nach 2004 zeichneten.
Der Prospekt des Fonds ist fehlerhaft.Die Risikoaufklärung damit falsch. Die Beteiligung kann daher vorzeitig außerordentlich gekündigt werden.
Jeder der freiwillig weiter Zahlungen an diese Fondsgesellschaft leistet und nicht außerordentlich kündigt verpasst damit diejendigen Chancen die ihm eine ordnungsggemäße zielgerichtete rechtliche Vertretung über unserer Kanzlei oder andere hoch speziell in diesen Fällen arbeitende Anwaltskanzleien bietet.
Unter Zugrundelegung des Urteils konnte für die Mandantschaft zudem die Agio-Leistung als Zahlungsanspruch eingefordert werden, obwohl Ansprüche direkt gegenüber der Treuhand Kommanditisten Gesellschaft als Publikumsgesellschaft geltend gemacht wurde.
Dies, weil trotz des Entgegenstehens der so genannten „Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft“ das so genannte Aufgeld oder Agio nicht unter den seitens der Rechtsprechung geschützten Bestand der fehlerhaften Gesellschaft selbst fallen.
Wie unsere Kanzlei zuletzt bekannt wurde, sind die geschäftsführenden Gesellschafter sämtlicher F. I. P. Fondsgesellschaften zwischenzeitlich zahlungsunfähig.
Die von den Geschäftsführern beantragten Eröffnungen von Insolvenzverfahren über das jeweilige Firmenvermögen wurden mangels Masse abgewiesen.
Es erreichen aktuellen Kenntnissen unsere Kanzlei zufolge aber immer noch Bettelbriefe der Initiatoren die jeweiligen Anleger (insbesondere ungekündigter Beteiligungen) doch so genannte Sanierungsbeträge zu bezahlen, deren Sinnhaftigkeit sich uns unter Berücksichtigung des Werdegangs der von Gesellschaften nicht mehr erschließt.
Wir empfehlen im Zweifel ihr Geld, wollen Sie es nicht einem aus unserer Sicht so gut wie sicheren weiteren Totalverlustrisiko erneut oder zusätzlich aussetzen zu sparen. Die Investition Ihres Geldes ist u.E. im Zweifel wesentlich besser in eine rechtliche Interessenvertretung zu investieren.
Ob man Geld zurückbekommt – diese Frage ist wie folgt zu beantworten: Wohl nein!
Wohl aber können Sie weitere wirtschaftliche Schäden vermeiden!
Gerne stehen wir hierzu Verfügung.
Wir können anbieten entgegen pauschalen gegebenenfalls noch notwendige oder empfehlenswerte außerordentliche Kündigungen auch in ihrer Beteiligung auszusprechen.
Übermitteln Sie uns einfach Ihre Unterlagen an die E-Mail-Adresse unserer Kanzlei diese lautet:
Die Übersendung der Unterlagen an unsere E-Mail-Adresse ist wie auch das Kennenlernen kostenfrei.
Wir werden im Anschluss an die übermittelten Daten ein Angebot für ihre rechtliche Interessenvertretung unterbreiten.