Elternunterhalt – Hafte ich für die (Pflege- oder Lebenshaltungs-) Kosten meiner (Schwieger-) Eltern ?

Entscheide Familienrecht, Neues aus der Kanzlei

Die Antwort ist:  Es kommt darauf an! Der sogenannte Verwandtenunterhalt wird immer dann geschuldet wenn Ihre Eltern bedürftig, und Sie aus Sicht des Staates ausreichend leistungsfähig sind.

  1. a) Auskunftsverpflichtung Ihrerseits und seitens Ihres Ehepartners  über Einkommens und Vermögensverhältnisse

Der Regelfall einer häufig – viel zu spät erfolgten Beauftragung einer Anwaltskanzlei ist:

Unser Mandant wird von der staatlichen Stelle aufgefordert Auskunft über seine Einkünftessituation und Vermögenssituation zu erteilen. Einer Aufforderung der nachzukommen ist, will man sich nicht einer Auskunftsklage ausgesetzt sehen, gegen welche – wenig Chancen bestehen nicht zur Auskunftserteilung verurteilt zu werden.

Der Hintergrund , wie so oft: – die Eltern oder ein Elternteil wird ggf. künftig vielleicht – oder wurde bereits zum Pflegefall. Da Altersrente nebst Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Kosten eines Alten- oder Pflegeheims ausreichen. Dann wird entweder durch Ihre Eltern oder durch deren Vertreter, egal ob Kinder (handelnd ggf. mit General- und Vorsorgevollmacht) oder ggf. handelnd als (amtlich ) bestellte Betreuer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt beantragt. Dies, weil anders die Lebenssituation der eigenen Eltern nicht mehr darstellbar ist.

Und was dann passiert:  Das  hier:

 b) Übergang etwaiger Unterhaltsansprüche Ihrer Eltern Ihnen gegenüber auf den staatlichen Leistungsträger:

Mit Erbringung der Sozialleistungen gehen von Gesetztes wegen dann  (etwaige) Ansprüche Ihrer Eltern auf Unterhalt Ihnen gegenüber gem. § 94 SGB XII auf den staatlichen Leistungsträger über.

Was ist die Folgen, falls Sie geforderten Auskünfte nicht erteilen oder Zahlungen, die festgesetzt werden nicht leisten?

  1. c) Weigerung Elternunterhalt Auskunft zu erteilen oder zu bezahlen:

Dann  werden Sie (ggf. gesondert oder gemeinsam neben Ihren Geschwistern) verklagt und es bestimmt im Gerichtsfall der hierfür zuständige Richter im Regelfall, dass Sie

  • zur Auskunftserteilung verpflichtet sind und verurteilt Sie auch zur Auskunftserteilung, die in geordneter Form zu erfolgen hat, was weitere Kosten zu Ihren Lasten zum Entstehen gelangen lässt.

Die Frage, ob und in welcher Höhe Sie

  • Elternunterhalt zu bezahlen haben,

entscheidet das für Sie zuständige Gericht ebenso nach sogenannten pflichtgemäßen Ermessen, wobei der  Richter auf die jeweils aktuelle Fassung der in Deutschland gültigen Unterhaltsleitlinie  und Ihre persönliche und wirtschaftlichen Verhältnisse abstellt.

Die Grenze kann dort sein, wo Ihre eigene Unterhaltssituation gefährdet ist. Vorhandenes Vermögen wie Grundbesitz oder Ersparnisse sind ggf. geschützt, so dass eine Gefährdung der Substanz des eigenen Vermögens voraussichtlich nicht gegeben ist.  Ob dies aber in Ihrem Fall gilt, sollten Sie ggf. prüfen lassen, um bösen Überraschungen vorzubeugen.

3.)  Die Rechtsgrundlagen,

die dazu führen, dass man den eigenen Eltern Elternunterhalt schuldet findet man in den gesetzlichen Vorschriften der: §§ 1601 ff BGB. Sind Ihre Eltern bedürftig und sind Sie als leistungsfähig einzuschätzen, was der Fall ist wen ein für die Unterhaltsberechnung ermitteltes Einkommen Ihrerseits derzeit 1.800,00 € überschreitet.

Ausgegangen wird hierbei, wenn Sie verheiratet sind von (sämtlichen)  Einkünften beider Ehepartner unter Abzug sogenannter anerkennungswürdiger Kosten und Schulden unter Berücksichtigung weiterer Selbstbehalte.

Die Kosten einer Erstberatung betragen: 249,50 €

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