S`Arraco Investments S.L
Im Kalenderjahr 2011 behauptete das Unternehmen, welches einen Vertrieb mit der Einwerbung deutscher Kapitalanleger beauftragt hatte, dass es internationale Investemtengeschäfte in Millionenhöhe beabsichtige. Für Anleger seien daher ordentliche Renditen zu erzielen. Für die Gewährung von Darlehen sollten die Anleger 10 % erhalten. Für den Erfolgsfall des Unternehmens sogar aufgrund einer Bonusvereinbarung bis zu 200 % der gewährten Darlehensvaluta zusätzlich.
Ein Deutscher Vermittler und Hamburger Rechtsanwalt, der sich als Treuhänder engagierte hatten die Seriosität des Anlegegeschäftes aus Sicht interessierter Anleger unseres Erachtens bestätigt.
Das im Juni 2010 gegründete Unternehmen S`Arraco Investments S.L., Plata Juan Carlos I 7 1 A, ES-ES07012 Palma de Mallorca verfügt nach dem Ergebnis unserer Recherchen lediglich über ein Stammkapital i.H.v. 3.006,00 € . Zwar war im spanischen Register eingetragen, dass das Unternehmen Grundstückgeschäfte mit einem Volumen von bis zu 2 Mio Euro jährlich abschließt. – Die geringe Kapitalausstattung des Unternehmens begründen hieran allerdings Zweifel. Dies, weil im Wirtschaftsverkehr die Zahlungs- und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens sich im Regelfall auch durch das einbezahlte Stammkapital ausdrückt. Da das Unternnehmen den unserer Kanzlei vorliegenden Erkenntnissen zu Folge keine Tätigkeit entwickelte, da auch keine Jahresabschlüsse bei der Registerbehörde hinterlegt wurden gehen wir von einem begründeten Tatverdacht des Vorliegens eines Kapitalanlagebetruges aus. Auch soweit unserer Kanzlei von dem als Treuhänder tätigen Rechtsanwalt als geschäftsführenden Unternehmen der spanischen Gesellschaft ein britisches Unternehmen namens: – S`Arraco Investments S.L., 58-60 Kensington Church Street, W8 4DB London benannt wurde ändert dies an dem Verdacht, dass Anleger getäuscht wurden nichts. Diese Gesellschaft ist am 11.07.2017 aus dem britischen Handelsregister gelöscht worden. Außerdem ist das geschäftsmäßige Einwerben von Kapital eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Uns ist nicht bekannt, dass entsprechende Erlaubnisse beantragt wurden.
Investoren dieser oder ähnlicher Gesellschaften sollten sich fachanwaltlich beraten lassen. Für die Vertriebsbeteiligten gab es genug objektive Anhaltspunkt die Plausibilität des Investments zu kritisch zu hinterfragen. Uns fällt jedenfalls nichts ein, warum eine derartige Anlageempfehlung gegenüber Verbrauchern gerechtfertigt gewesen sein könnte.