IG Markets Ltd. (Deutschland) verlustreicher CFD –Handel?
Unser Mandant war über Herrn Volker Scholten, dieser handelnd für seine Atos UG als Kunde für Differenzhandelsgeschäfte geworben worden Dabei handelte die ATOS UG für Rechnung und unter Haftung der JMS Investments e.K. die wiederum mit der IG Markets Ltd. Zweigniederlassung Deutschland durch einen Vertrag mit der Nutzung deren Handelsplatzes verbunden war. Von knapp 200.000,00 € die investiert worden waren blieben nach ca. 3 Monaten und der Durchführung von über 12.000 CFD – Kontrakte noch ca. 20.000,00 € übrig.
CFD sogenannten Contracts for Difference bzw. Differenzhandelsgeschäfte sind hoch spekulativ. Auch anlageerfahrene Kunden laufen die Gefahr- je nachdem welches Geschäftsmodell praktiziert wird hohe Beträge zu investieren und zu verlieren. Vor Totalverlust -Risiken wird eingehend gewarnt.
Damit schätzen manche Anwälte die Chancen auf rechtlichem Wege eine Kompensation von wirtschaftlichen Schäden zu erreichen als gering ein. Dies zu Unrecht, wie ein unserer Kanzlei erstrittenes Urteil (LG Düsseldorf vom 17.03.2017, A.z.: 8 O 58/16) belegt. Manchmal wird auch im Einzelfall ein Geschäftsmodell praktiziert, dass den Einzelnen Anleger ggf. von vorneherein absolut chancenlos stellt. Kann der Broker dies feststellen und handelt er nicht in adäquater Art und Weise trifft den Broker eine Mithaftung. In diesem Fall haftet er dem Anleger auf Erstattung des erlittenen wirtschaftlichen Schadens.
Unsere Kanzlei, die sich bereits vor über 20 Jahren hoch spezialisiert damit beschäftigt hat Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber beteiligten Vermittlern, Introducing Brokern und sowie internationalen Brokerunternehmen aus den USA, der Schweiz, oder Großbritannien vor Deutschen Gerichten geltend zu machen weiß, welche Rechtsverfolgung zielführend ist. Insbesondere in welchen Fällen Chancen bestehen obsiegende Urteile im Deutschen Inland zu erstreiten. Erst Recht gilt dies, falls ausländische Brokerunternehmen über echte deutsche Niederlassungen handeln.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun in seiner mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018 (A. z.: I-9 U 77/17) Hinweise erteilt, dass das obsiegende Urteil in erster Instanz zu Recht ergangen ist und empfohlen die gegen das Urteil eingelegte Berufung zurück zu nehmen.
Soweit auch Sie wirtschaftliche Schäden aus einer derartigen Geschäftsverbindung erlitten haben empfehlen wir, wenn Sie sich nicht mit Ihren Verlusten zufrieden geben wollen Ansprüche außergerichtlich überprüfen und gerichtlich geltend zu machen. Wichtig ist eine genaue Analyse der einzelnen Handelsgeschäfte. Sichern Sie Fakten über den Handelsverlauf. Im Einzelfall können ggf.Ansprüche auf Schadensersatz ggf. mit hohen Erfolgsaussichten für Sie geltend gemacht werden.
Gerne stehen wir Ihnen für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung.
Beachten Sie stets, dass eine zeitnahe Verfolgung von Ansprüchen von Schadensersatzansprüchen im Regelfall empfehlenswert ist. Auch bei wirtschaftlich komplexen Schadensfällen und Anspruchsgegnern, die der Anleger selbst und ohne anwaltliche bzw. sachverständige Hilfe nicht selbst erkennen kann sollten keine 10 Jahre ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Handelsgeschäfte abgelaufen sein. Dann droht unweigerlich der Eintritt der Verjährung und zwar unabhängig davon, ob der Anleger erkennen konnte wer ihm aus dem Schadensereignis haftet oder nicht.