Majestic Trees Inversiones S.R. L. – DomRep

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

Anleger können in letzter Zeit vermehrt ihr erspartes Geld in umweltfreundliche Sachwerte investieren. Dies ist begrüßenswert. Es muss Menschen geben, die den Globalen Handel auch in dieser Richtung unterstützen. Eine Spekulation auf Wachstum von Bäumen und die Möglichkeit Gewinne hieraus zu erwirtschaften ist eine tolle Idee. Allerdings muss man nach unseren Dafürhalten im Rahmen solcher Investements durchaus auch die Bereitschaft besitzen investiertes Geld auch im Zweifelsfalle zu verlieren.  Etwas, was in einem seitens unserer Kanzlei vertretenen Fall vom Vermittler schön geredet wurde. Es könne nichts passieren, weil die Investition ja in Holz, also einen Sachwert erfolge. Dieser Ausführung vermögen wir nicht zu folgen. Das Gegenteil ergibt sich aus der Natur der Sache. Als Investement aber für den ein oder anderen durchaus überlegenswert: Wo sonst bekommt man heute am Kapitalmarkt Renditchancen über 10 % auf ein Investement?

Majestic Trees Inversiones S.R.L. ist ein Unternehmen der VIVA AG. Die VIVA AG welche  am 29.08.2012 beim AG Registergericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen HRB 26534 eingetragen wurde, war von Herrn Wolfgang Thust gegründet worden. Das Grundkapital des Unternehmens beträgt 50.000,00 €. Unternehmensgegenstand ist:

Die Vermittlung von Sachwerten und Rohstoffen, sowie von Bäumen und Holz und den Handel damit.

Soweit die VIVA AG im Rahmen der uns vorgelegten Produktinformationen erklärt: „Hiermit übernehmen wir die volle Gewähr für die in der vorliegenden Verkaufsbroschüre getroffenen Aussagen unserer Tochtergesellschaft MTI“ ist die VIVA AG selbst u.E.ggf. sog. „Prospektverantwortliche“ wenn man von Anlagekonzepten als Finanzdienstleister ausgehen will und die hiermit verbundenen Begrifflichkeiten auf dieses Anlagekonzept übertragen will. Allerdings wird man sich ggf. schwer tun die Vermittlung von Finanzdienstleistungen zu beweisen, da der Kauf von Setzlingen jedenfalls kein klassisches Wertpapierhandelsgeschäft ist. Auf der anderen Seite wurde die Investitionsmöglichkeit u.a. über den selbsternannten Verbraucherverein Bund der Sparer als Anlagekonzept für den Vermögensaufbau beworben. Damit also ein Produkt auch für die Altersabsicherung jedenfalls voraussichtlich im Einzelfall an den Anleger vermittelt (so die Mitteilung unserer Mandanten gegenüber unserer Kanzlei).
Wer sich weiter über das Unternehmen der Viva AG unterrichten will sollte ggf. Bilanzen über das Portal des Bundesanzeigers abrufen. Man sollte als mündiger Bürger und Anleger in einen grenzüberschreitenden Warengeschäft sich so schlau machen, wie nur möglich.

Die Idee in der feststellbaren Art und Weise zu investieren dürfte nach Einschätzung unserer Kanzlei viele Anleger begeistert haben. Gerade solche die ihr Geld umweltverträglich anlegen wollten.

Allerdings kann allein das Argument einer Sicherheit der Kapitalanlage durch den Erwerb von Sachwerten (Holz in Form von Setzlingen von Bäumen, die von Majestic Trees ersetzt, werden falls sie innerhalb einer bestimmten Dauer eingehen)  durch unsere Kanzlei nicht unbedingt bestätigt werden. Es ist auf eine Gesamtbetrachtung des Investments abzustellen:

Das unternehmerische Risiko (Anschaffung der Setzlinge und diesbezügliche Kosten, sowie ggf. auch Kosten für die Aufzucht der Setzlinge) können unseres Erachtens ggf.  (nahezu unbeschränkt) durch das Investitionsmodell vom Unternehmen weg, auf den Kunden verlagert werden. Der Investor trägt unseres Erachtens im Zweifel einen Großteil der Anschaffungs- und Betriebskosten. Der Kunde selbst ist aber kein Gesellschafter des Unternehmens aufgrund welcher er z.B. Einblick in die Bücher des Unternehmens erhält oder im Rahmen von Gesellschafterversammlungen über Unternehmensentwicklungen informiert wird. Dabei kann ein solches Unternehmenskonzept aber durchaus funktionieren. Warum nicht? Allerdings sollte dem Investor auch klar sein, dass er u. E. typischerweise mit den anderen Investoren an die Stelle einer Bank tritt, die das Unternehmen selbst finanziert. Die Verantwortlichen des Unternehmens wollen die Kosten auslagern, um den Betrieb zu fördern, ggf. mehr zu produzieren und insgesamt mehr Gewinn zu machen. Dabei ist es zulässig eine Firmenidee und Setzlinge zu verkaufen und nicht bei einer Bank um einen Kredit nachzufragen. Der Investor selbst ist aber u. E. nicht so professionell kritisch handelnd wie dies im Regelfall eine Bank ist. Eine Bank, die ja als Darlehensnehmer sich Sicherheiten am Grundbesitz abtreten lässt, wenn Sie einem Unternehmen einen Kredit gewährt.  Der Investor selbst kauft u.E. im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Setzling und ein Unternehmskonzept, das vorsieht, dass das Unternehm Aufzucht und Verkauf des späteren Baums übernimmt. Dafür zahlt er seinen Kaufpreis. Er erhält, so sieht es das Unternehmenskonzept u.E.  vor, im Gegenzug hierfür den Setzling und einen Gewinn, falls dieser gut gedeiht und später gewinnbringend verkauft werden kann einen Rendite. Den Produktinformationen ist hierbei zu entnehmen ist, das

  • Risiko der Preisentwicklung und das Wechselkursrisiko beim Investor liegt.

Das Risiko der Preisentwicklung liegt u. E. dabei sowohl bei Löhnen und Gehältern, den Betriebskosten und den Absatzchancen für Holz. Wir wissen nicht welche spezifischen Planrechnungen durchgeführt wurden, damit eine Rendite als plausibel vorhergesagt werden kann.

Das Wechselkursrisiko ist u. E. voraussichtlich dadurch definiert, dass der Euro im Verhältnis zum dominikanischen Peso und denjenigen Währungen in den An- und Verkaufsgeschäfte stattfinden nicht feststeht und typischerweise unvorhersehbare Währungsschwankungen zu berücksichtigen sind.

Daraus resultieren u.E. Schwierigkeiten plausibel eine feste Größenordnung an Rendite voraussagen zu können. Wir wünschen jedenfalls: Viel Erfolg!

Unter Berücksichtigung der Geltung deutscher Rechtsvorschriften kann zwar u. E. ohne weiteres rechtswirksam ein Vertragsverhältnis, wie die seitens der VIVA AG bzw. MTI vorgesehen Vertragsverhältnisse abgeschlossen werden. Eine Übereignung von Eigentum an den Setzlingen kann bereits rechtlich schwierig sein, da die Rechtsvorschrift des § 933 BGB zu beachten ist. So ist es z.B. nach deutschem Recht  unseres Erachtens unmöglich Eigentum an den Setzlingen zu erwerben, soweit diese ggf. kreditfinanziert erworben, und der kreditfinanzierenden Bank die Setzlinge im Rahmen der marktüblichen Sicherungsabtretung zur Sicherheit für die Rückführung des Unternehmenskredites übereignet worden waren.

Mit der Fragestellung eines Eigentumserwerbs „steht und fällt“ aber die beworbene Sicherheit der Kapitalanlage. Außerdem ist fraglich, was der Kunde tun will, wenn das Management der Dominikanischen Gesellschaft Majestic Trees sich ggf. nicht selbst vertragsgetreu verhält. Wir haben keine Anhaltspunkte dafür, dass dies beabsichtigt ist oder bevorsteht. Allerdings ist eine Anlagedauer von 12 Jahren eine lange Zeit sein. Im Fall der Liquidation des Unternehmens oder einer Firmeninsolvenz kann man zwar ggf. darauf hoffen Aussonderungsrechte geltend zu machen. Aber abgesehen davon ob eine kundenspezifische Zuordnung der Bäume zum jeweiligen Investor ermöglicht ist: Wer hat als Käufer aus Deutschland diejenigen Mittel und Zeit in die Dominikanische Republik zu fliegen und Bäume abzuholen und selbst zu verkaufen. Als Großinvestor ist dies ggf. ein gangbarer weg.

Als Ersatz für eine Sparanlage erscheint uns das Investment jedoch nicht geeignet.

Soweit hier pauschal und u.E. wenig transparent in den Produktinformationen angeführt wird, dass eine Änderung der Gesetze und Rechtsprechung die Investition ggf. gefährden könne, ist tatsächlich fraglich, ob zum Zeitpunkt der Vermittlung eines Vertragsabschlusses Sicherheit oder die Einhaltung deutschen Rechtes hat versprochen werden können. Insgesamt ein u. E. erlaubtes Investment mit Potential, dass wenn auch nicht sicher für den Anleger, den Nerv des spekulativ eingestellten Anlegers trifft.

Ein Vermittler hat gem. §§280, 433 BGB bzw. gem. §§280, 675 BGB auf alle für Ihre Anlageentscheidung wichtigen Umstände hinzuweisen und wenn er dies unterlassen hat Schadensersatz zu leisten. Im Regelfall kann auf Rückabwicklung des Geschäfts vorgegangen werden. Der pflichtwidrig handelnde Vermittler hat Ihnen Ihre Investition zu erstatten und bekommt selbst die Ansprüche aus den an Sie vermittelten Verträgen abgetreten. Ob eine Fehlberatung des Vermittlers hingegen dem Unternehmen zu zurechnen ist, ist Frage des Einzelfalls und kann im Regelfall nicht pauschal unterstellt werden. Nach 10 Jahren haftet der Vermittler auf keinen Fall mehr für Anlageempfehlungen. Bereits nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt ab welchem der Anleger das Vorliegen einer Fehlberatung durch den Investor erkannt wird, können Ansprüche auf Schadensersatz verjähren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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