Erbenhaftung auf Altschulden – unendlich oder doch beschränkt?
Soll man die Erbschaft annehmen oder ausschlagen? Oder was ist wenn man nicht ausschlägt und nach Jahren angebliche Gläubiger des Verstorbenen auftauchen?
Stellt sich erst nachträglich ggf. sogar die Überschuldung des Nachlasses heraus, kann man versuchen ggf. nachträglich die Annahme der Erbschaft anzufechten. Frist hierfür nur 6 Wochen! Ist die Frist abgelaufen und Nachlass trotzdem überschuldet? – Erheben Sie die Dürftigkeitseinrede gegenüber den Gläubigern, beantragen Sie ggf. noch die Durchführung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens und erheben Sie weitere Einwendungen um möglichst wenig zahlen zu müssen.
Ist zwar keine Überschuldung des Nachlasses selbst feststellbar (war oder ist also das Vermögen aus der Erbschaft höher oder gleich hoch wie die Schulden?) – Stellt sich die Frage wie hoch ist die Haftung als Erbe überhaupt. Gesetzlich ist die Haftung unbeschränkt- Gibt es aber doch Schranken? GGf. schon bei der Bewertung von Schulden? – Hier sollten Sie sich an spezialisierte Anwälte wenden. Wir helfen bei diesen Frage gerne: Tauchen z.B.: Altschulden auf ist fraglich ob diese noch zu zahlen sind und falls dies der Fall ist- In welcher Höhe muss bezahlt werden?
Achtung: Alle Zahlungsforderungen die älter als 3 Jahre schon zu Lebzeiten des Erblassers waren sind ggf. zu Lebzeiten des Erblassers verjährt?
- Erheben Sie die Einrede der Verjährung!
Dies, falls der Ablauf von Verjährungsfristen nicht gehemmt oder unterbrochen wurde. Wurde ein Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid beantragt oder ein Gerichtsurteil erstritten kann dies laufende Verjährungsfristen unterbrechen.
Wurde aber schon bei der Beantragung des Mahnbescheids ein Fehler gemacht unterbricht die Verjährungsfrist doch nicht (z.B. wenn die Leistung von einer Gegenleistung abhängig war und dies im Mahnverfahren nicht angegeben worden ist).
Was ist, wenn ein Vollstreckungsbescheid richtig beantragt wurde und die Verjährung damit unterbrochen worden war. Muss alles bezahlt werden? Gegebenenfalls nein. Daher: Vorsicht bei der Begleichung von Verbindlichkeiten aus Vollstreckungsbescheiden! Die Hauptforderung verjährt nicht, dafür aber ggf. Zinsansprüche! Und dies kann ggf. – über Jahre hinweg – einiges sein!
Die Beantragung eines Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheides unterbricht laufende Verjährungsfristen – bis zu 30 Jahre (197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ). Dies gilt auch, soweit Zinsen mit dem Vollstreckungsbescheid z.B. Zinsen oder Kosten (also mit einem festen Betrag bis zum Erstreiten des Vollstreckungsbescheides) tituliert wurden.
Das ist dann zu bezahlen die Hauptforderung nebst Zinsen als Kapitalbetrag. Bis zu 30 Jahre kann aus einem solchen Vollstreckungsbescheid vorgegangen werden.
Also auch gegen Erben.
Allerdings sollte Erben selbst bei Vorlage von Vollstreckungsbescheiden achtsam sein. Manche Gläubiger sind nicht sorgfältig. Manche Gläubiger haben ggf. als Ihnen vom Erblasser in der Vergangenheit das Geld bezahlt wurde ggf. nicht den Vollstreckungsbescheid als Titel herausgegeben. Ggf. haben sie dies vergessen und versuchen es ein zweites Mal? GGf. wurde der Vollstreckungsbescheid von Inkassounternehmen verkauft?
Chance für den Erben sich auf die Bezahlung zu berufen? Nur wenn er die Zahlung beweisen kann und z.B. alte Kontoauszüge vorlegen kann aus denen sich die Zahlung des Erblassers ergibt, kann er sich erfolgreich zu Wehr setzen, falls gegen ihn vollstreckt wird eine Vollstreckungsabwehrklage erheben die hohe Erfolgsaussichten besitzt. Andernfalls schaut es schlecht aus. Kann die Erfüllung der Forderung durch Zahlung nicht bewiesen werden. Muss ggf. doch bezahlt werden?!
Ein Gläubiger des Erblassers, der kein Geld vom Erblasser erhalten hat, dafür einen Vollstreckungsbescheid als Titel gegen den Erblasser besitzt, kann diesen auf den oder die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers umschreiben lassen und hieraus auch vollstrecken.
Damit drohen dann im Fall der Vollstreckung weitere Kosten zu Lasten des Erben, die er sich sparen kann, wenn er zahlt. Allerdings ist auch Vorsicht geboten, da nicht alles ggf. zu bezahlen ist. Die im Vollstreckungsbescheid titulierte Hauptforderung und Kosten sowie die als Kapitalbetrag festgesetzte Zinsen schon, falls nicht 30 Jahre vergangen sind.
Anderes gilt falls Zinsen nicht als fester Betrag im Vollstreckungsbescheid tituliert wurden sondern nur als Zinsanspruch (z.B. 4 % oder 5 % über den jew. Basisizinssatz aus einem bestimmten Betrag) vermerkt wurden.
Nur die Zinsen, die mit dem Vollstreckungsbescheid als fester Zinsbetrag (z.B. 12,97 €) festgestellt wurden unterliegen der 30 jährigen Verjährungsfrist. Hingegen gilt für fortlaufende Zinsen (z.B. : insbesondere für Zinsansprüche ab dem Datum des Vollstreckungsbescheid) der Regelverjährung gem. § 195 BGB. Diese beträgt dann nur 3 Jahre.
Hier lohnt es sich dann schon für den Erben nur die Hauptforderung zu bezahlen und nicht die verjährten Zinsansprüche sondern die Einrede der Verjährung zu erheben.
Allerdings lohnt die Beauftragung eines Anwalts manchmal in diesen Fällen nicht, wenn lediglich einzelne geringe Forderungen des Erblassers bekannt werden und der Zinsanspruch nicht so hoch ist wie das anwaltliche Honorar.
Fragen Sie uns. Wir teilen Ihnen mit, ab wann es sich lohnt und wann eher nicht. Überhaupt stehen wir Ihnen gerne für die Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen in Fällen des Erbrechts zur Verfügung.