AG Düsseldorf | AZ: 58 C 3951/11

Entscheide Sonstiges Recht

Die Deutsche Reise Verwaltungs GmbH war zur Auszahlung der seitens des Mandanten geleisteten Einzahlung verurteilt worden.

Dies aufgrund eines Fristversäumnisses.

Im Rahmen eines nachfolgend abgeschlossenen Vergleiches hatte sich die Gegenseite dann bereit erklärt, freiwillig € 2.000,00 zu erstatten.

Dies war, nachdem die Gegenseite Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hatte und selbst bei obsiegendem Urteil gegen eine in Spanien ansässige Gesellschaft hätte vollstreckt werden müssen, ein zufriedenstellendes Ergebnis.

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