Wenn sich Eltern eines nichtehelichen Kindes trennen, gehört demjenigen das, was er bezahlt hat – außer es liegen Schenkungen vor (Vergleich)
Die Mandantin wird vom ehemaligen Lebensgefährten ihrer nicht ehelichen Lebensbeziehung auf Herausgabe mitgenommener Sachen aus Besitzrecht – hilfsweise auf Schadensersatz – in Anspruch genommen. Der Vergleich lautet auf Herausgabe der Einbauküche, den Rest – insbesondere die Einrichtung für das gemeinschaftliche Kind der Parteien – darf unsere Mandantin behalten (11874).
LG Augsburg | AZ: – 1 O 4945/09